Si in locum eius tutoris ad tempus dati estis, qui rei publicae causa aberat, isque iam finito munere quod ei iniunctum est abesse desiit, quin ad eius officium curamque pertineant negotia pupillae, ambigere non debetis.
von natali.863 am 20.06.2019
Wenn Sie an die Stelle des Vormunds treten, der für eine bestimmte Zeit ernannt wurde und der wegen der Angelegenheiten des Staates abwesend war, und dieser nunmehr, nachdem er die ihm auferlegte Pflicht erfüllt hat, seine Abwesenheit beendet hat, sollten Sie nicht daran zweifeln, dass die Angelegenheiten der Mündel zu seinem Amt und seiner Fürsorge gehören.
von nelli.907 am 28.09.2022
Wenn Sie als vorübergehende Vormünder eingesetzt wurden, um jemanden zu ersetzen, der im öffentlichen Dienst abwesend war, und dieser nun nach Erfüllung seiner zugewiesenen Aufgabe zurückgekehrt ist, sollten Sie keine Zweifel haben, dass die Angelegenheiten des Mündels wieder in seine Verantwortung und Fürsorge fallen.