Qui pupillae negotia tutoris mandato suscepit, pro tutore negotia non videtur gessisse, sed negotiorum gestorum actione pupillae tenebitur.
von alya.g am 10.09.2020
Wer die Angelegenheiten eines Mündels auf Anweisung dessen Vormunds führt, gilt nicht als Vormund, kann aber durch eine Klage wegen Geschäftsführung gegenüber dem Mündel haftbar gemacht werden.
von elisa.r am 14.08.2024
Derjenige, der die Angelegenheiten der Pupille auf Weisung des Vormunds übernommen hat, gilt nicht als Vormund, sondern wird gegenüber der Pupille durch die Geschäftsführung ohne Auftrag haftbar gemacht.