Officio nec minus obsequio liberti functus negotiorum gestorum actionem contra patroni filias pupillas habere non potes.
von tuana9986 am 03.05.2016
Nach Erfüllung der Pflicht und nicht minder der Gehorsam eines Freigelassenen kannst du keine Verfahren wegen Geschäftsführung gegen die unmündigen Töchter des Patrons führen.
von hugo973 am 02.02.2024
Du kannst keine Klage wegen Geschäftsbesorgung gegen die unmündigen Töchter deines ehemaligen Herrn erheben, auch wenn du deine Pflichten und Obliegenheiten als Freigelassener erfüllt hast.