Et si regendis pupillaribus substantiis singuli creandorum pares esse non possunt, plures ad hoc secundum leges veteres conveniet advocari, ut, quem coetus ille administrandis negotiis pupillorum dignissimum iudicabit, sola sententia obtineat praefecturae, super cuius nomine, sollemnitate servata, postea per praetorem interponatur decretum.
von mats.d am 21.10.2015
Und wenn Einzelpersonen nicht ausreichend in der Lage sind, das Vermögen von Minderjährigen selbst zu verwalten, sollen mehrere Personen gemäß den herkömmlichen Gesetzen zu diesem Zweck herangezogen werden, sodass diejenige Person, welche die Versammlung als am würdigsten für die Verwaltung der Angelegenheiten der Minderjährigen beurteilt, durch einstimmigen Beschluss zum Vormund ernannt wird, und nachdem die erforderlichen Formalitäten beachtet wurden, wird der Magistrat später einen offiziellen Erlass zur Bestätigung ihrer Ernennung herausgeben.
von fritz.937 am 14.05.2024
Und wenn für die Verwaltung von Vormundschaftsvermögen einzelne der zu Ernennenden nicht allein ausreichend sind, werden mehrere Personen gemäß den alten Gesetzen geeignet sein, hierzu herbeigerufen zu werden, sodass derjenige, den jene Versammlung als am würdigsten für die Führung der Angelegenheiten der Mündel beurteilt, durch einmütige Entscheidung die Präfektur erlangen soll, wobei nach Wahrung der Förmlichkeiten bezüglich seines Namens später durch den Prätor ein Dekret erlassen wird.