De rebus, quas divortii causa quondam uxorem tuam abstulisse proponis, rerum amotarum actione contra successores eius non in solidum, sed quantum ad eos pervenit, quod si res extent, dominii vindicatione uti non prohiberis.
von daniel.y am 26.03.2017
Bezüglich der Sachen, die Sie behaupten, dass Ihre ehemalige Ehefrau einst aufgrund der Scheidung weggenommen hat, können Sie gegen ihre Rechtsnachfolger eine Klage auf entfernte Gegenstände nicht für den vollen Betrag, sondern nur für den Betrag, der an sie gelangt ist, erheben. Sollten die Gegenstände noch existieren, sind Sie nicht daran gehindert, eine Eigentumsklage geltend zu machen.