Post litis contestationem eo qui vim fecit vel concussionem intulit vel aliquid deliquit, defuncto successores eius in solidum, alioquin in quantum ad eos pervenit conveniri iuris absolutissimi est, ne alieno scelere ditentur.
von jannes972 am 31.12.2023
Nachdem eine Klage eingereicht wurde, gilt es als rechtlich absolut festgelegt, dass wenn jemand, der Gewalt angewendet, Erpressung begangen oder etwas Rechtswidriges getan hat, verstirbt, dessen Erben entweder für den vollständigen Betrag oder für den Anteil, den sie aus dem Unrecht erhalten haben, verklagt werden können, um zu verhindern, dass sie aus der Straftat eines anderen Profit erlangen.
von moritz9853 am 05.10.2024
Nach Streitbeginn, wenn derjenige, der Gewalt ausgeübt, Erpressung begangen oder ein Unrecht verübt hat, verstorben ist, ist es gefestigte Rechtsprechung, dass seine Rechtsnachfolger für den vollen Betrag oder zumindest für den ihnen zugefallenen Anteil in Anspruch genommen werden können, damit sie nicht durch die Straftat eines anderen bereichert werden.