Nam mulier si contempta lege repudium mittendum esse temptaverit, suam dotem et ante nuptias donationem amittat nec intra quinquennium nubendi habeat denuo potestatem:
von frederic.924 am 05.11.2013
Denn wenn eine Frau versucht, entgegen dem Gesetz eine Scheidungsanzeige zu erstatten, verliert sie sowohl ihre Mitgift als auch die Schenkungen vor der Ehe und darf sich innerhalb von fünf Jahren nicht erneut verheiraten:
von tilda9962 am 30.10.2014
Denn wenn eine Frau, die das Gesetz missachtet, versucht, eine Scheidung zu erwirken, soll sie ihre Mitgift und Eheschenkung vor der Ehe verlieren und nicht die Befugnis haben, innerhalb von fünf Jahren erneut zu heiraten: