Sin autem aqua et igni interdictum erit vel deportatio illata, non tamen mors ex poena subsecuta, donationes a viro in uxorem collatae adhuc in pendenti maneant, quia nec matrimonium huiusmodi casibus dissolvitur, ita ut, si usque ad vitae suae tempus maritus eas non revocaverit, ex morte eius confirmentur:
von gustav.v am 12.02.2016
Wenn jedoch die Verbannung von Wasser und Feuer verhängt oder die Deportation auferlegt wurde, der Tod jedoch nicht auf die Strafe folgte, verbleiben die vom Ehemann an die Ehefrau gewährten Schenkungen weiterhin in der Schwebe, da die Ehe in solchen Fällen nicht aufgelöst wird, sodass, wenn der Ehemann sie bis zu seinem Lebensende nicht widerrufen hat, sie mit seinem Tod bestätigt werden:
von tim866 am 02.11.2023
Wird jedoch der Ehemann zur Verbannung oder Deportation verurteilt, ohne dass die Strafe zum Tode führt, verbleiben die Geschenke, die er seiner Ehefrau gemacht hat, in einem schwebenden Zustand. Dies liegt daran, dass die Ehe in solchen Fällen nicht aufgelöst wird, und wenn der Ehemann diese Geschenke nicht zu seinen Lebzeiten widerruft, werden sie mit seinem Tod endgültig: