De his, quae extra dotem in domum illata a marito erogata commemoras, si quidem te donante consumpta sunt, intellegis adversus heredes non nisi in quantum locupletior fuit habere te actionem:
von victoria.e am 19.10.2022
Bezüglich der Gegenstände, die Sie zusätzlich zur Mitgift in den Haushalt eingebracht und von Ihrem Ehemann verausgabt haben, sollten Sie verstehen, dass Sie rechtliche Schritte gegen die Erben nur insoweit einleiten können, als er dadurch bereichert wurde:
von henriette.k am 06.11.2013
Hinsichtlich dieser Gegenstände, die über die Mitgift hinaus in das Haus eingebracht und vom Ehemann verausgabt wurden, wie Sie erwähnen, verstehen Sie, dass Sie gegen die Erben nur insoweit eine Anspruchshandlung haben, als der Ehemann dadurch bereichert wurde, sofern die Gegenstände durch Ihre Schenkung verbraucht wurden: