Nam si largiendi propositio id te fecisse constiterit, pecuniae tibi persecutio competit.
von adrian943 am 21.08.2023
Sollte nachgewiesen werden, dass Sie dies mit der Absicht zu schenken getan haben, steht Ihnen das Recht zu, das Geld zu fordern.
von romy.8971 am 01.08.2014
Denn wenn festgestellt wird, dass Sie die Absicht des Gebens nachweislich umgesetzt haben, steht Ihnen die Verfolgung der Geldforderung zu.