Quod si liberalitatis tenorem mutata voluntate pater tuus interrupit, in hereditate eius dominium resedisse nulla dubitatio est.
von liliah.864 am 11.05.2019
Wenn jedoch der Vater durch Änderung seines Testaments den Verlauf seiner Freigebigkeit unterbrochen hat, besteht kein Zweifel, dass das Eigentumsrecht in seinem Erbe verblieben ist.
von mila.k am 06.12.2022
Wenn der Vater seine Großzügigkeit änderte und aufhörte, freigebig zu sein, besteht kein Zweifel, dass die Immobilie Teil seines Nachlasses blieb.