Hac lege decernimus, ut vir in his rebus, quas extra dotem mulier habet, quas graeci parapherna dicunt, nullam uxore prohibente habeat communionem nec aliquam ei necessitatem imponat.
von yasin.w am 17.07.2024
Kraft dieses Gesetzes verfügen wir, dass ein Mann bei den Sachen, die eine Frau außerhalb ihrer Mitgift besitzt, welche die Griechen Parapherna nennen, keine Verfügungsgewalt hat, wenn die Ehefrau dies untersagt, noch darf er ihr irgendeine Notwendigkeit auferlegen.
von liliana938 am 21.01.2024
Wir verfügen mit diesem Gesetz, dass ein Ehemann keine Rechte an dem persönlichen Eigentum seiner Ehefrau (welches die Griechen Paraphernalgut nennen) haben soll, wenn sie dem widerspricht, noch soll er ihr diesbezüglich irgendwelche Verpflichtungen auferlegen.