Et ideo sancimus, etsi habet huiusmodi filius iura integra naturae, tamen, si intestatus pater extraneus adoptivus decesserit, habere eum etiam sui heredis ius ad eius tantummodo successionem, ut non etiam legitima iura ad familiam extranei patris adoptivi habeat, nec ipsa ad eum communionem aliquam habeat, sed quasi extraneus ita ad illam familiam inveniatur.
von wolfgang.i am 26.04.2023
Daher verordnen wir, dass ein solcher Adoptivsohn, obwohl er alle seine natürlichen Familienrechte beibehält, nur dann ein direktes Erbrecht gegenüber seinem Adoptivvater hat, wenn dieser ohne Testament verstirbt. Er hat keinerlei rechtliche Ansprüche gegenüber der erweiterten Familie des Adoptivvaters, und diese Familie hat ihrerseits keine rechtliche Verbindung zu ihm. Stattdessen wird er als Fremder in dieser Familie betrachtet.
von yusef907 am 24.07.2018
Und daher verfügen wir, dass, selbst wenn ein solcher Sohn vollständige natürliche Rechte besitzt, er dennoch, falls der externe Adoptivvater ohne Testament stirbt, nur das Recht des Alleinerben zu dessen Nachlass haben soll, sodass er keine legitimen Rechte an der Familie des externen Adoptivvaters erhält und diese keine Gemeinschaft mit ihm hat, sondern er als eine externe Person in Bezug auf diese Familie betrachtet wird.