Quamvis pater tuus, cum te nuptui collocaret, pactus sit, ut, si maritus tuus superstitibus filiis communibus in matrimonio decessisset, pars dotis liberorum nomine retineatur, eiusmodi tamen conventio, quominus actionem integrae dotis habeas, proficere non potest.
von jann.r am 01.01.2023
Obwohl Ihr Vater bei der Verheiratung vereinbart hat, dass, falls Ihr Ehemann während der Ehe mit überlebenden gemeinsamen Kindern verstirbt, ein Teil der Mitgift im Namen der Kinder zurückbehalten wird, kann eine derartige Vereinbarung dennoch nicht verhindern, dass Sie Anspruch auf die gesamte Mitgift haben.
von Collin am 11.03.2017
Obwohl bei der Verheiratung dein Vater vereinbart hat, dass bei Tod des Ehemanns mit überlebenden gemeinsamen Kindern ein Teil der Mitgift für die Kinder zurückbehalten wird, kann eine solche Vereinbarung dich nicht daran hindern, die vollständige Mitgift zurückzufordern.