Sed ne ex consensu mulieris hypothecae eius minuantur, necessarium est et in hac parte mulieribus subvenire hoc tantummodo addito, ut fundum dotalem non solum hypothecae titulo dare nec consentiente muliere maritus possit, sed nec alienare, ne fragilitate naturae suae in repentinam deducatur inopiam.
von joy853 am 02.10.2024
Um die Sicherheitsinteressen einer Frau nicht durch ihre eigene Zustimmung zu schmälern, ist es notwendig, Frauen auch in dieser Hinsicht zu schützen, wobei nur diese Bestimmung hinzugefügt wird: Ein Ehemann kann das Mitgiftgrundstück weder als Sicherheit verpfänden noch es verkaufen, selbst nicht mit Zustimmung seiner Frau, um zu verhindern, dass sie aufgrund ihrer natürlichen Verletzlichkeit in plötzliche Armut gerät.
von leano.l am 01.04.2015
Damit jedoch die Sicherheiten der Frau nicht durch deren Einwilligung geschmälert werden, ist es notwendig, auch in diesem Teil den Frauen beizustehen, wobei nur dies hinzugefügt wird: Der Ehemann kann das Heiratsgut weder unter dem Titel der Sicherheit noch mit Einwilligung der Frau übertragen, noch es veräußern, damit sie nicht aufgrund der Schwäche ihrer Natur in plötzliche Armut geführt werde.