Primum itaque quid naturale sit ex stipulatu actionis, exponatur, et ita, si quid ex actione rei uxoriae supervenerit, addatur.
von malte.g am 31.05.2018
Zunächst soll erläutert werden, was naturgemäß zu vertraglichen Handlungen gehört, und anschließend werden etwaige Ansprüche aus ehelichen Vermögensangelegenheiten hinzugefügt.
von greta.j am 08.01.2023
Es soll zunächst dargelegt werden, was naturgemäß aus der Handlung einer Stipulation hervorgeht, und so soll, falls sich etwas aus der Klage bezüglich des Ehegüterstands ergeben sollte, hinzugefügt werden.