Mulier in minore aetate constituta dotem marito consentiente generali vel speciali curatore recte dare et exigi potest, licet ipse tempore creationis fideiussorem in minorem quam dos est quantitatem dicitur praestitisse.
von nathalie.9948 am 08.01.2021
Eine Frau, die noch minderjährig ist, kann rechtmäßig eine Mitgift geben und dafür verantwortlich gemacht werden, und zwar mit Zustimmung ihres Ehemanns durch einen allgemeinen oder besonderen Vormund, selbst wenn er angeblich einen Bürgen für einen geringeren Wert als die Mitgift zum Zeitpunkt ihrer Festlegung gestellt hat.
von malea.a am 03.05.2014
Eine Frau, die minderjährig ist, kann rechtmäßig eine Mitgift geben und haftbar gemacht werden, wobei der Ehemann durch einen allgemeinen oder speziellen Vormund zustimmt, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Erstellung angeblich einen Bürgen für einen Betrag gestellt hat, der geringer ist als die Mitgift.