Licet dos iure penes maritum remanserit, pro rebus tamen hereditariis successores, non maritus quondam, sollemnibus pensitationibus parere debent.
von julie.875 am 20.09.2020
Obwohl die Mitgift nach Recht beim Ehemann verbleiben mag, müssen für Erbschaftsgüter dennoch die Erben, nicht der ehemalige Ehemann, die förmlichen Zahlungen leisten.
von arian.r am 18.06.2022
Obwohl die Mitgift rechtlich beim Ehemann verblieb, müssen die Erben, nicht der ehemalige Ehemann, die regelmäßigen Zahlungen für die Erbschaftsimmobilien leisten.