Si, cum ea quae tibi matrimonio copulata est nuberet, is cuius meministi dotem tibi non addita quantitate, sed quodcumque arbitratus fuisset pro ea daturum se rite promisit et interpositae stipulationis fidem non exhibet, competentibus actionibus usus ad repromissi emolumentum iure iudiciorum perveniens:
von yanis.871 am 03.11.2022
Wenn bei der Eheschließung Ihrer Frau die von Ihnen erwähnte Person eine Mitgift versprach, die sie für angemessen hielt (ohne einen konkreten Betrag zu nennen), dieses förmliche Versprechen jedoch nicht eingehalten hat, können Sie die rechtlichen Schritte einleiten, um die versprochene Zahlung gerichtlich geltend zu machen:
von tea.x am 02.01.2024
Wenn, als diejenige, die Ihnen in der Ehe verbunden war, heiratete, derjenige, dessen Sie erwähnten, feierlich versprach, dass er für sie eine Mitgift geben würde, nicht mit einer festgelegten Menge, sondern was immer er für angemessen gehalten hätte, und er nicht Treue zu der eingegangenen Verpflichtung zeigt, kann man nach Nutzung der geeigneten Rechtshandlungen durch das Recht gerichtlicher Verfahren den Nutzen des Versprochenen erlangen: