Frustra existimas actionem tibi competere, quasi promissa dos tibi nec praestita sit, cum neque species ulla nec quantitas promissa sit, sed hactenus nuptiali instrumento adscriptum, quod ea quae nubebat dotem dare promiserit.
von lio.959 am 21.04.2018
Vergebens glaubst du, dass dir eine Klage zusteht, als sei dir die versprochene Mitgift nicht geleistet worden, wenn weder eine bestimmte Sache noch eine Menge versprochen wurde, sondern nur insoweit in der Heiratsurkunde vermerkt war, dass diejenige, die heiraten wollte, versprochen hatte, eine Mitgift zu geben.
von charlotte.967 am 13.08.2020
Sie irren sich in der Annahme, rechtliche Schritte wegen einer unbezahlten Mitgift einleiten zu können, da weder bestimmte Gegenstände noch ein bestimmter Betrag jemals versprochen wurden - der Ehevertrag besagte lediglich, dass die Braut die Bereitstellung einer Mitgift versprach.