Dominium autem rerum, quae liberis vel huius legis vel praeteritarum constitutionum auctoritate servantur, ad liberos pertinere decernimus.
von samu.957 am 19.09.2013
Wir verfügen hiermit, dass die Herrschaft über Dinge, die die für Nachkommen entweder kraft dieses Gesetzes oder kraft früherer Verfassungsbestimmungen bewahrt werden, den Nachkommen zustehen soll.
von hugo.f am 09.10.2014
Wir verfügen, dass das Eigentum an Vermögen, das für Nachkommen durch die Autorität dieses Gesetzes oder früherer Verfassungen bewahrt wird, den Nachkommen zusteht.