Itaque defuncto eo, qui eas liberis reservabat, extantes ab omni possessore liberi vindicabunt, consumptas ab heredibus eius exigent, qui eas servare debuerat.
von fin.p am 12.08.2014
Somit können die Kinder nach dem Tod desjenigen, der diese Gegenstände für sie aufbewahrt hat, die noch vorhandenen Gegenstände von jedem Besitzer zurückfordern und von den Erben desjenigen, der sie hätte bewahren sollen, Ersatz für verbrauchte Gegenstände verlangen.
von ella.n am 08.06.2020
Daher werden, nachdem derjenige verstorben ist, der diese Dinge für die Kinder zurückbehalten hatte, die Kinder die vorhandenen Gegenstände von jedem Besitzer einfordern und die verbrauchten Gegenstände von seinen seinen Erben verlangen, die verpflichtet waren, diese zu bewahren.