Cum aliis sanctionibus iusserimus materna bona integra ad liberos pervenire, quod tamen mulier mariti largitate perceperit, ex eo tantum liberi coniugio procreati sibi speciale tamquam paternum noverint vindicandum.
von ela.o am 03.08.2021
Obwohl wir durch andere Verordnungen befohlen haben, dass mütterliche Güter unversehrt an die Kinder übergehen, sollen diejenigen Güter, die eine Frau durch die Großzügigkeit ihres Ehemannes erhalten hat, nur von den in dieser Ehe gezeugten Kindern als besonderes, gleichsam väterliches Eigentum geltend gemacht werden.
von pia.921 am 11.07.2021
In anderen Gesetzen haben wir verfügt, dass mütterliches Vermögen ungeschmälert an die Kinder übergehen soll. Nur die in dieser Ehe geborenen Kinder sollen wissen, dass sie als ihr besonderes Erbe dasjenige beanspruchen können, was ihre Mutter durch die Großzügigkeit ihres Mannes erhalten hat, ähnlich dem väterlichen Erbe.