In summa, quod ad bona libertorum, admonendi sumus, senatum censuisse ut, quamvis ad omnes patroni liberos qui eiusdem gradus sint aequaliter bona libertorum pertineant, tamen liceret parenti uni ex liberis adsignare libertum, ut post mortem eius solus is patronus habeatur qui adsignatus est, et ceteri liberi, qui ipsi quoque ad eadem bona, nulla adsignatione interveniente, pariter admitterentur, nihil iuris in his bonis habeant.
von marleen.9857 am 14.08.2020
Zusammenfassend lässt sich bezüglich des Vermögens von Freigelassenen Folgendes festhalten: Der Senat entschied, dass, obwohl das Vermögen eines Freigelassenen normalerweise gleichermaßen allen Kindern des Patrons gleichen Grades zusteht, ein Elternteil einen Freigelassenen einem einzelnen Kind zuweisen kann. Nach dem Tod des Elternteils gilt nur das zugewiesene Kind als Patron, und die anderen Kinder, die andernfalls gleichberechtigte Ansprüche auf das Vermögen gehabt hätten, haben keinerlei Anspruch darauf.
von karolin.8882 am 04.03.2016
Zusammenfassend müssen wir in Bezug auf die Güter der Freigelassenen darauf hingewiesen werden, dass der Senat beschlossen hat: Obwohl die Güter der Freigelassenen allen Kindern eines Patrons gleichermaßen zustehen, die zum gleichen Grad gehören, war es dennoch einem Elternteil erlaubt, einen Freigelassenen einem der Kinder zuzuweisen, sodass nach dessen Tod nur derjenige, dem er zugewiesen wurde, als Patron gelten sollte, und die anderen Kinder, die selbst auch ohne eine Zuweisung gleichermaßen zu denselben Gütern zugelassen worden wären, keinerlei Rechte an diesen Gütern haben sollten.