Si patris tui pupillam nondum reddita tutelae ratione vel post redditam nondum exacto quinto et vicesimo nec non etiam utili anno uxorem duxisti, nec matrimonium cum ea habuisse nec filium ex huiusmodi coniunctione procreasse videri potes.
von elisabeth.h am 19.05.2014
Wenn du die Mündel deines Vaters zur Ehefrau genommen hast, weder mit zurückgegebener Vormundschaftsrechnung noch vor Ablauf des fünfundzwanzigsten und nützlichen Lebensjahres, kannst du weder als verheiratet mit ihr noch als Vater eines Kindes aus einer solchen Verbindung gelten.
von marlen.r am 01.08.2020
Wenn du die Mündel deines Vaters geheiratet hast, bevor die Vormundschaftsabrechnungen abgeschlossen waren, oder nachdem sie abgeschlossen, aber vor ihrem fünfundzwanzigsten Lebensjahr und vor Ablauf der Nachfrist, würde deine Ehe mit ihr als ungültig gelten und jeder Sohn aus dieser Verbindung würde rechtlich nicht anerkannt.