Quod si actores vel procuratores loci, in quo flagitium admissum est, fuerunt conscii vel compertum facinus promere noluerunt, metallo eos convenit implicari.
von jamie838 am 24.05.2019
Wenn die lokalen Beamten oder Verwalter des Ortes, an dem das Verbrechen begangen wurde, entweder daran beteiligt waren oder das Verbrechen zu melden verweigerten, nachdem sie es entdeckt hatten, sollten sie zur Arbeit in den Bergwerken verurteilt werden.
von tobias.901 am 10.12.2015
Wenn jedoch die Verwalter oder Bevollmächtigten des Ortes, an dem das Vergehen begangen wurde, Mittäter waren oder das entdeckte Verbrechen zu verschweigen bereit waren, ist es angemessen, dass sie zur Zwangsarbeit in Bergwerken verurteilt werden.