Immo et illud removendum esse censuimus, quod etiam in priscis legibus, licet obscurius, constitutum est, ut matrimonia inter impares honestate contrahenda non aliter quidem valeant, nisi dotalia instrumenta confecta fuerint, his vero intercedentibus omnimodo firma sint sine aliqua distinctione personarum, si modo liberae sint et ingenuae mulieres, nullaque nefariarum vel incestarum coniunctionum suberit suspicio.
von aileen.915 am 30.04.2022
Wir haben beschlossen, die alte Regel aufzuheben, die selbst in antiken Gesetzen etwas unklar war, dass Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher sozialer Ränge nur dann gültig sind, wenn formelle Heiratsdokumente erstellt werden. Stattdessen sollen diese Ehen unabhängig vom sozialen Status vollständig anerkannt werden, solange die Frauen frei und freigeboren sind und kein Verdacht auf illegale oder inzestuöse Beziehungen besteht.
von friedrich.j am 26.05.2023
Wir haben beschlossen, dass auch dies beseitigt werden muss, was selbst in alten Gesetzen, wenn auch undeutlicher, festgelegt war: Ehen zwischen sozial Ungleichen sollen nur dann gültig sein, wenn Heiratsdokumente vollständig ausgefertigt wurden; mit diesen Dokumenten sollen sie dann ohne jede Unterscheidung der Personen vollständig rechtmäßig sein, sofern die Frauen frei und von freier Geburt sind und kein Verdacht unerlaubter oder blutschänderischer Verbindungen besteht.