Sed et si a scaenica matre procreata, quae usque ad mortem suam in eadem professione duravit, post eius obitum preces imperatoriae clementiae obtulerit et divinam indulgentiam meruerit liberationem maternae iniuriae et nubendi licentiam sibi condonantem, istam quoque posse sine metu priorum legum in matrimonio illis copulari, qui dudum scaenicae filiam uxorem ducere prohibebantur.
von jannick.929 am 11.10.2017
Selbst wenn eine von einer Bühnenschauspielerin abstammende Frau, die bis zu ihrem Tod in demselben Beruf verblieb, nach ihrem Tod Bitten um kaiserliche Gnade eingereicht und göttliche Nachsicht erlangt hat, die sie von der mütterlichen Schande befreit und ihr die Erlaubnis zur Heirat gewährt, kann auch diese ohne Furcht vor früheren Gesetzen die Ehe mit jenen eingehen, denen zuvor die Heirat mit der Tochter einer Bühnenschauspielerin verboten war.
von manuel.c am 24.12.2016
Selbst wenn eine Frau von einer Schauspielermutter geboren wurde, die bis zu ihrem Tod in diesem Beruf verblieb, kann sie, wenn sie nach dem Tod ihrer Mutter die kaiserliche Gnade erbittet und eine göttliche Begnadigung erhält, die sie von der Schmach ihrer Mutter befreit und ihr die Erlaubnis zur Heirat gewährt, ohne Furcht vor früheren Gesetzen diejenigen heiraten, denen zuvor verboten war, eine Tochter einer Schauspielerin zur Frau zu nehmen.