In heredes magistratus, cuius non lata culpa idonee cautum pupillo non est, non solet actio dari.
von jaimy878 am 05.07.2024
Gegen die Erben eines Magistrats, durch dessen nicht grob fahrlässiges Verschulden dem Mündel keine ausreichende Sicherheit gegeben wurde, wird üblicherweise keine Klage erhoben.
von timm.919 am 01.10.2013
Eine Klage gegen die Erben eines Beamten, der keine angemessene Schutzmaßnahmen für seinen Vormund sichergestellt hat, ist normalerweise nicht zulässig, es sei denn, die Unterlassung beruhte auf grober Fahrlässigkeit.