Sed etsi tales mulieres post divinum rescriptum ad preces earum datum ad matrimonium venire distulerint, salvam eis nihilo minus existimationem servari praecipimus tam in aliis omnibus quam ad transmittendam quibus voluerint suam substantiam et suspiciendam competentem sibi legibus ab aliis relictam vel ab intestato delatam hereditatem.
von janick.9893 am 16.09.2018
Sollten jedoch solche Frauen die Eheschließung nach Erhalt eines kaiserlichen Bescheids auf ihr Ersuchen aufschieben, verfügen wir, dass ihr rechtlicher und sozialer Status vollständig geschützt bleibt. Dies gilt für alle Angelegenheiten, einschließlich ihres Rechts, ihr Vermögen an wen auch immer zu übertragen und jede ihnen gesetzlich zustehende Erbschaft zu erhalten, sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge.
von theresa853 am 01.03.2020
Aber selbst wenn solche Frauen nach dem göttlichen Reskript, das auf ihr Ersuchen erteilt wurde, die Eheschließung aufgeschoben haben, befehlen wir, dass ihr Ansehen nichtsdestoweniger ungeschmälert bewahrt bleibt, sowohl in allen anderen Angelegenheiten als auch hinsichtlich der Übertragung ihrer Substanz an diejenigen, die sie wünschen, und des Empfangs der Erbschaft, die ihnen nach den Gesetzen von anderen hinterlassen oder durch Intestaterbfolge zugewiesen wurde.