Ne lucrum quidem antea indebitae successionis emancipato vel emancipatis deputasse, nihil vero de oneribus tutelae prospexisse videamur, curatores nihilo minus eos pro duodecim tabularum lege furiosis fratribus et sororibus utpote legitimos existere hac legis sanctione decernimus.
von otto934 am 11.09.2020
Damit wir nicht den Anschein erwecken, den Gewinn einer zuvor ungeschuldeten Nachfolge den Emanzipiertem zugewiesen und gleichzeitig keine Vorsorge für die Lasten der Vormundschaft getroffen zu haben, verordnen wir kraft dieses Gesetzes, dass Kuratoren nichtsdestoweniger als rechtmäßige Vertreter für geisteskranke Geschwister gemäß dem Recht der Zwölf Tafeln bestehen.
von friederike.c am 08.06.2015
Um nicht den Anschein zu erwecken, dass wir mündig gewordenen Kindern die Vorteile des Erbes gewährt hätten, ohne entsprechende Vormundschaftspflichten aufzuerlegen, erklären wir hiermit, dass sie weiterhin als gesetzliche Vormünder für ihre geistig kranken Geschwister fungieren müssen, wie es das Zwölftafelgesetz festlegt.