Nam adgnati capite deminuti quique ex his progeniti sunt, ex lege duodecim tabularum inter legitimos non habentur, sed a praetore tertio ordine vocantur, exceptis solis tantummodo fratre et sorore emancipatis, non etiam liberis eorum quos lex Anastasiana cum fratribus integri iuris constitutis vocat quidem ad legitimam fratris hereditatem sive sororis, non aequis tamen partibus, sed cum aliqua deminutione quam facile est ex ipsius constitutionis verbis colligere, aliis vero adgnatis inferioris gradus, licet capitis deminutionem passi non sunt, tamen eos anteponit et procul dubio cognatis.
von carina8961 am 11.01.2018
Agnaten, die ihre Rechtsfähigkeit verloren haben, und deren Nachkommen gelten nach dem Zwölftafelgesetz nicht als rechtmäßige Erben. Stattdessen ordnet der Prätor sie in die dritte Erbfolgeordnung ein. Die einzigen Ausnahmen sind emanzipierte Geschwister, jedoch nicht deren Kinder. Das Anastasische Gesetz ruft diese Kinder zwar zum Erbe neben Geschwistern mit vollständigen Rechten, jedoch nicht in gleichen Anteilen, sondern mit einer Kürzung, die sich leicht aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst erschließen lässt. Das Gesetz stellt sie vor andere Agnaten niedrigeren Ranges, selbst vor jenen, die ihre Rechtsfähigkeit nicht verloren haben, und definitiv vor Kognaten.
von dominic.855 am 05.04.2016
Für Agnaten, die einen Statusverlust erlitten haben, und diejenigen, die von ihnen abstammen, gelten nach dem Gesetz der Zwölf Tafeln nicht als legitime Erben, sondern werden vom Prätor in der dritten Ordnung aufgerufen, mit der einzigen Ausnahme des emanzipiertem Bruders und der emanzipiertem Schwester, nicht jedoch deren Kinder, welche die lex Anastasiana zwar zum legitimen Erbe eines Bruders oder einer Schwester beruft, jedoch nicht in gleichen Teilen, sondern mit einer Minderung, die leicht aus den Worten der Verfassung selbst zu entnehmen ist. Andere Agnaten niedrigeren Grades werden jedoch, obwohl sie keinen Statusverlust erlitten haben, dennoch vor den Kognaten gestellt, ohne Zweifel.