Exactores tributorum tanto tempore, quanto rationem tributariam tractaverunt, non solum ab oneribus, sed etiam a tutelis vacationem habere dubitare non debuisti.
von erick949 am 03.05.2017
Du hättest nicht daran zweifeln sollen, dass Steuererheber solange von öffentlichen Pflichten und Vormundschaftsverantwortlichkeiten befreit sind, wie sie Steuerrechnungen verwalten.
von celina.g am 15.11.2024
Die Steuererheber sollten nicht daran zweifeln, dass sie während ihrer Tätigkeit in der Steuerverwaltung nicht nur von Lasten, sondern auch von Vormundschaftspflichten befreit sind.