Coloni ( id est conductores) praediorum ad fiscum pertinentium hoc nomine excusationem a muneribus civilibus non habent ideoque iniunctae tutelae munere fungi debent.
von samuel.u am 24.03.2016
Pächter (das heißt Mieter) von Grundstücken, die zum Reichsschatz gehören, können diesen Status nicht als Ausnahme von bürgerlichen Pflichten nutzen und müssen daher die ihnen zugewiesenen Aufgaben als Vormünder erfüllen.
von yasin8877 am 05.06.2021
Die Kolonen (das heißt die Pächter) von Ländereien, die zum Staatsvermögen gehören, haben in dieser Bezeichnung keine Ausnahme von bürgerlichen Pflichten und müssen daher die auferlegte Vormund- und Betreuungspflicht erfüllen.