Neque a tutela neque a cura ideo quis excusatur, quod creditor sive debitor eius est, cui tutor sive curator datus est, sed participem in munere habere debet, ut ( si res exegerit) is qui alieno auxilio eget defendatur.
von fritz.953 am 25.02.2016
Niemand kann von der Vormundschaft oder Betreuung allein deshalb ausgenommen werden, weil er Gläubiger oder Schuldner der Person ist, für die er als Vormund bestellt wurde. Stattdessen sollte er einen Mitvormund haben, um sicherzustellen, dass die schutzbedürftige Person bei Bedarf angemessen verteidigt werden kann.
von bastian.e am 21.07.2020
Weder von der Vormundschaft noch von der Pflegschaft wird jemand deshalb entbunden, weil er Gläubiger oder Schuldner desjenigen ist, dem er als Vormund oder Pfleger gegeben wurde, sondern er soll einen Mitverantwortlichen in der Aufgabe haben, damit (wenn die Umstände es erfordern) derjenige, der fremder Hilfe bedarf, verteidigt werden kann.