Ad protegendam causam tutor sive curator datus conveniri non potest administrationis periculo, cum sola suscepti negotii tutela mandata est.
von pia.i am 01.03.2016
Zur Wahrung der Sache kann ein bestellter Vormund oder Verwalter nicht mit dem Risiko der Verwaltungshaftung in Anspruch genommen werden, wenn lediglich die Betreuung des übernommenen Geschäfts mandatiert wurde.
von emmanuel.w am 12.02.2022
Ein Vormund oder Treuhänder, der zur Wahrung eines Rechtsfalles bestellt wurde, kann nicht für Verwaltungsrisiken haftbar gemacht werden, wenn ihm lediglich die Aufsicht über diese spezifische Angelegenheit übertragen wurde.