Neque tutores neque curatores ex sua persona in re pupilli vel adulescentis procuratorem facere possunt, sed actorem constituere debent.
von nino.8845 am 13.11.2021
Weder Vormünder noch Betreuer können in Angelegenheiten ihres Mündels oder Jugendlichen einen Vertreter aus ihrer eigenen Person machen, sondern sie müssen einen Bevollmächtigten bestellen.
von jonna901 am 30.08.2017
Weder Vormünder noch Betreuer können in Angelegenheiten eines Mündels oder Minderjährigen aus eigener Vollmacht einen Vertreter bestellen, sondern müssen stattdessen einen Rechtsvertreter einsetzen.