Neque tutores neque curatores ex sua persona in re pupilli vel adulescentis procuratorem facere possunt, sed actorem constituere debent.
von aliya952 am 15.03.2022
Weder Vormünder noch Kuratoren können in Angelegenheiten eines Mündels oder eines jungen Menschen einen Prozessbevollmächtigten aus ihrer eigenen Person heraus bestellen, sondern müssen einen Vertreter einsetzen.
von mateo845 am 14.07.2015
Weder Vormünder noch Betreuer können in Angelegenheiten ihres Mündels oder Schutzbefohlenen aus eigener Vollmacht einen Vertreter bestellen, sondern müssen stattdessen einen gerichtlichen Vertreter einsetzen.