Ea lege in vos collata donatio, ut neutri alienandae suae portionis facultas ulla competeret, id efficit, ne alteruter eorum dominium prorsus alienaret, vel ut donatori vel heredi eius condictio, si non fuerit condicio servata, quaeratur.
von yuna.s am 16.08.2021
Die Schenkung, die Ihnen unter der Bedingung gemacht wurde, dass weder Partei das Recht hat, ihren Anteil zu übertragen, hat folgende Wirkung: Keine Person kann die Eigentumsübertragung vollständig vornehmen, und wenn diese Bedingung nicht eingehalten wird, kann der Schenker oder dessen Erbe einen Rechtsanspruch geltend machen.
von ela.863 am 23.11.2018
Kraft dieses Gesetzes wird die Ihnen übertragene Schenkung so gestaltet, dass weder dem einen noch dem anderen die Befugnis zusteht, ihren Anteil zu veräußern, und bewirkt dies, dass keiner von ihnen das Eigentum vollständig veräußern kann, oder dass dem Schenkenden oder dessen Erben ein Anspruch vorbehalten bleibt, falls die Bedingung nicht eingehalten worden wäre.