Exceptis videlicet his, qui legatorum persarum quolibet tempore ad nostram clementiam mittendorum iter comitati merces duxerint commutandas, quibus humanitatis et legationis intuitu extra praefinita etiam loca mercandi copiam non negamus, nisi sub specie legationis diutius in qualibet provincia residentes nec legati reditum ad propria comitentur.
von conrad8936 am 05.10.2021
Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die persische Botschafter, die zu irgendeiner Zeit zu uns entsandt werden, begleiten und Waren zum Handel mitbringen. Aus Respekt vor diplomatischen Beziehungen und menschlicher Rücksichtnahme erlauben wir ihnen den Handel auch außerhalb festgelegter Gebiete. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie unter dem Vorwand der diplomatischen Mission zu lange in einer Provinz verbleiben und nicht mit dem Botschafter in ihre Heimat zurückkehren.
von dilara933 am 27.12.2023
Ausgenommen sind diejenigen, die zu irgendeiner Zeit die Reise persischer Gesandter, die zu unserer Gnade entsandt werden, begleitet und Waren zum Austausch geführt haben. Ihnen gewähren wir aufgrund von Menschlichkeit und Gesandtschaft die Möglichkeit des Handels auch außerhalb vorbestimmter Orte, es sei denn, sie verbleiben unter dem Vorwand der Gesandtschaft länger in einer Provinz und begleiten nicht die Rückkehr des Gesandten in ihre eigenen Lande.