Non defutura contra iudices eorumque apparitiones per singulos contractus, qui extra memorata loca fuerint agitati, triginta librarum auri condemnatione, per quorum limitem ad inhibita loca mercandi gratia romanus vel persa commeaverit.
von carlo.h am 12.11.2021
Eine Geldbuße von dreißig Pfund Gold wird Richtern und ihrem Personal für jede Transaktion auferlegt, die außerhalb der festgelegten Gebiete durchgeführt wird, wenn ein römischer oder persischer Händler durch ihr Gebiet gehandelt hat, um an verbotenen Orten Handel zu treiben.
von celina.8814 am 15.03.2018
Um nicht gegen Richter und deren Personal bei einzelnen Verträgen zu fehlen, die außerhalb der genannten Orte abgeschlossen wurden, wird eine Strafe von dreißig Pfund Gold verhängt, durch deren Gebiet ein Römer oder Perser zu Handelszwecken an verbotene Orte gereist ist.