Hos enim mercaturae insistentes non immerito una cum his, cum quibus contraxerint, cum resederint, poena huius sanctionis persequetur.
von emir.826 am 15.02.2024
Die in diesem Gesetz vorgesehene Strafe gilt sowohl für diejenigen, die Handel treiben, als auch für ihre Geschäftspartner, sobald sie sich niedergelassen haben.
von jessica.k am 12.11.2019
Diejenigen, die sich unablässig dem Handel widmen, werden nicht ohne Grund, zusammen mit jenen, mit denen sie Verträge geschlossen haben, nach ihrer Abrechnung von der Strafe dieser Verfügung verfolgt werden.