Mercatores tam imperio nostro quam persarum regi subiectos ultra ea loca, in quibus foederis tempore cum memorata natione nobis convenit, nundinas exercere minime oportet, ne alieni regni, quod non convenit, scrutentur arcana.
von dana.911 am 18.04.2022
Kaufleute, die unserem Kaiserreich oder dem persischen König unterworfen sind, sollen keine Handelsgeschäfte über die Orte hinaus betreiben, die zum Zeitpunkt des Vertrags mit jener Nation vereinbart wurden, um zu verhindern, dass sie die Geheimnisse eines fremden Königreichs aufdecken, was nicht angemessen wäre.
von dennis966 am 04.05.2021
Kaufleute, die sowohl unserem Kaiserreich als auch dem König der Perser unterworfen sind, sollen Märkte jenseits der Orte, an denen während der Vertragszeit mit der erwähnten Nation vereinbart wurde, keinesfalls durchführen, damit sie nicht die Geheimnisse eines fremden Königreichs, was nicht angemessen ist, ergründen.