Nobiliores natalibus et honorum luce conspicuos et patrimonio ditiores perniciosum urbibus mercimonium exercere prohibemus, ut inter plebeium et negotiatorem facilius sit emendi vendendique commercium.
von jonte844 am 09.09.2015
Wir verbieten Personen adliger Herkunft, jenen, die durch öffentliche Ehrungen hervorgehoben sind, und denjenigen mit bedeutendem ererbtem Vermögen, schädliche Geschäftstätigkeiten in Städten auszuüben, um den Kauf und Verkauf zwischen einfachen Bürgern und Händlern zu erleichtern.
von aliya853 am 29.07.2021
Diejenigen, die durch Geburt adliger, durch Ehrenglanz hervorragend und durch Erbe reicher sind, verbieten wir, schädlichen Handel in Städten auszuüben, damit zwischen dem Bürger und dem Händler ein leichterer Austausch von Kauf und Verkauf stattfinden kann.