In his, quae navicularii vendunt, quoniam intercipere contractum emendi vendendique fas prohibet, emptor navicualrii functionem pro modo portionis comparatae subeat:
von leander.9847 am 05.11.2013
Bei Waren, die von Versandhändlern verkauft werden, da es unzulässig ist, den Verkaufsvertrag zu beeinträchtigen, muss der Käufer die Verpflichtungen des Händlers entsprechend der Menge des erworbenen Gutes übernehmen:
von dorothea9987 am 21.10.2021
In diesen Dingen, die die Schiffshändler verkaufen, da das göttliche Recht die Interception des Kauf- und Verkaufsvertrags verbietet, soll der Käufer die Verpflichtung des Schiffshändlers entsprechend dem Maß des erworbenen Anteils übernehmen: