Si ulterius aurum pro mancipiis vel quibuscumque speciebus ad barbaricum fuerit translatum a mercatoribus, non iam damnis, sed suppliciis subiugentur, et si id iudex repertum non vindicat, tegere ut conscius criminosa festinat.
von sophie.89 am 17.05.2017
Wenn Händler Gold über die Grenze transportieren, um mit Barbaren Sklaven oder andere Waren zu handeln, werden sie nicht nur mit Geldstrafen, sondern mit schweren Strafen belegt. Und wenn ein Richter dies entdeckt, aber es nicht verfolgt, eilt er dabei, es zu vertuschen wie ein Mittäter des Verbrechens.
von natalie.90 am 22.03.2015
Wenn Gold für Sklaven oder jegliche Waren künftig von Händlern in das Barbarenland übertragen wird, sollen sie nicht mehr Geldstrafen, sondern Bestrafungen unterworfen werden, und wenn der Richter dies entdeckt und nicht ahndet, eilt er als Mittäter die kriminellen Angelegenheiten zu vertuschen.