Universi provinciales pro his rebus, quas ad usum proprium vel ad fiscum inferunt vel exercendi ruris gratia revehunt, nullum vectigal a stationariis exigantur.
von tessa.y am 15.07.2013
Die Stationsbeamten dürfen von Provinzbewohnern keine Abgaben für Waren erheben, die diese entweder für den persönlichen Gebrauch, zur Zahlung an die Staatskasse oder für landwirtschaftliche Zwecke transportieren.
von jannes.j am 29.06.2016
Von den Stationären soll keine Abgabe von Provinzbewohnern für Gegenstände erhoben werden, die sie entweder für den persönlichen Gebrauch mitbringen, zum Fiskus transportieren oder zur Bearbeitung des Landes zurückbringen.