Si puellam ea lege vendidisti, ut manumitteretur et, si manumissa non esset, centum aurei praestarentur, non servata fide nihilo minus eam raptam e vestigio servitutis ad libertatem, quae praestari potuit, constitit, nec pecunia quasi rupta fide suscepta recte petetur, cum non mutata venditoris voluntate condicionis potestate post manumittentis factum repraesentari optima ratione placuit.
von leila.g am 17.09.2016
Wenn Sie eine Sklavin unter der Bedingung verkauft haben, dass sie freigelassen wird, mit einer Strafe von 100 Goldstücken, falls sie nicht freigelassen würde, dann ist es offensichtlich, dass sie selbst bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung sofort aus der Sklaverei in die Freiheit entlassen wurde, was das beabsichtigte Ergebnis war. Man kann die Strafzahlung nicht rechtmäßig fordern, als sei das Versprechen gebrochen worden, da die Absicht des Verkäufers sich nicht geändert hatte, und es wurde sinnvollerweise entschieden, dass die Bedingungen des Vertrags durch den nachfolgenden Akt der Freilassung erfüllt wurden.
von pia859 am 15.09.2017
Wenn du ein Mädchen unter der Bedingung verkauft hast, dass sie freigelassen werden sollte und, falls sie nicht freigelassen würde, hundert Aurei zu zahlen seien, wird – obwohl das Versprechen nicht eingehalten wurde – dennoch festgestellt, dass sie augenblicklich aus dem Stand der Sklaverei in die Freiheit überführt wurde, welche gewährleistet werden konnte, und Geld aufgrund des gebrochenen Versprechens nicht zu Recht gefordert werden kann, da bei unverändertem Willen des Verkäufers mit bester Überlegung beschlossen wurde, dass die Kraft der Bedingung nach der Handlung des Freilassenden dargestellt werden soll.