Lege venditionis exportata mancipia sub denuntiatione manus iniciendae libertatem ab emptore, vel qui successit in locum eius, antequam fides rumpatur, accipere possunt.
von mohamad.921 am 20.03.2017
Nach den Verkaufsbedingungen können exportierte Sklaven ihre Freiheit vom Käufer oder dessen Rechtsnachfolger erhalten, vorbehaltlich der Warnung einer Beschlagnahme, bevor der Vertrag verletzt wird.
von mariella.o am 19.08.2014
Nach Verkaufsrecht können exportierte Sklaven unter Androhung der Handanlegung die Freiheit vom Käufer oder dessen Rechtsnachfolger erhalten, bevor der Vertrag gebrochen wird.