Quod si post venditionem ante traditionem manumisit, pleno iure dominus constitutus civem romanam facere non prohibebatur:
von oscar914 am 13.08.2021
Wenn er sie jedoch nach dem Verkauf, aber vor der Übergabe freigelassen hat, nachdem er als Eigentümer mit vollem Recht etabliert wurde, war er nicht gehindert, sie zu einer römischen Bürgerin zu machen:
von benedikt904 am 11.01.2014
Wenn er die Sklavin nach dem Verkauf, aber vor der Eigentumsübertragung freiließ und noch volle Rechte als Eigentümer besaß, war er nicht gehindert, ihr die römische Staatsbürgerschaft zu verleihen: